Satzung
Satzung der Connemara-Pony-Interessengemeinschaft e.V.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Connemara-Pony-Interessengemeinschaft e.V. und hat seinen Sitz in Dillenburg. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dillenburg eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Als gemeinnütziger Verein dient er in erster Linie der Förderung des Volkssports auf dem Gebiet des Reit- und Fahrsports.
Außerdem bemüht sich der Verein um die:
(1) Pflege und Förderung der Connemara-Pony-Zucht und Haltung
(2) Veranstaltung von Zucht- und Leistungsschauen
(3) Öffentlichkeitsarbeit für das Connemara-Pony in Deutschland
(4) Kontaktpflege mit der Connemara-Pony Breeders' Society in Irland und den Zuchtverbänden der Nachzuchtgebiete
Der Verein erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder werden, der Interesse an den Zielen des Vereins bekundet. Der Eintritt in den Verein erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand. Der Vorstand ist berechtigt, einen Eintrittsgesuch abzulehnen. Hiergegen kann der Betroffene die Entscheidung der Mitgliederversammlung einholen. Diese entscheidet endgültig.
(2) Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.
Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist, wobei die zweite Mahnung die Androhung der Streichung enthalten muss. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt trotz Streichung unberührt. Gegen den Beschluss auf Streichung ist kein vereinsinternes Rechtsmittel gegeben.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch den Vorstand ausgesprochen werden, insbesondere dann, wenn ein Mitglied
(a) in grober Weise gegen die Satzung verstößt
(b) eine Handlung begeht, die das Ansehen des Vereins schädigt
(c) in grober Weise gegen den Tierschutz und das Tierschutzgesetz verstößt
(d) den Vereinsfrieden wiederholt stört oder
(e) aus einem anderen wichtigen Grund
Das Mitglied hat das Recht auf Anhörung durch den Vorstand. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen und zuzustellen. Gegen den Beschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Benachrichtigung Berufung bei der Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist an die Geschäftsstelle des Vereins zu adressieren. Bis zur Entscheidung über die Berufung ruhen sämtliche Rechte des Mitgliedes.
Ausscheidende Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vermögen des Vereins. Sie sind zur Zahlung des Beitrags für das volle Jahr, in das der Zeitpunkt des Ausscheidens fällt, sowie der bis dahin fällig gewordenen Verbindlichkeiten verpflichtet.
(3) Verbandsmitgliedschaft
Der Verein kann als korporatives Mitglied den entsprechenden Dachverbänden beitreten.
§ 4
Beiträge
Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der Beiträge.
Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld. Wer im Dienst der Verwaltungsvereinfachung und der Kostensenkung keine Einzugsermächtigung mittels Lastschrift erteilt hat, ist verpflichtet, den Jahresbeitrag in der jeweils gültigen Höhe bis spätestens 31. Januar des laufenden Geschäftsjahres unaufgefordert zu entrichten bzw. zu überweisen.
Bis zum Eingang des Mitgliedsbeitrages besitzt das Mitglied kein Stimmrecht, ferner ist die Connemara-Pony-Interessengemeinschaft e.V. von jeglicher Leistungsverpflichtung frei.
Gleiches gilt für Mitglieder, deren Konto die erforderliche Deckung für den Einzug nicht aufweist.
Bei einem Eintritt während des laufenden Geschäftsjahres ist der Beitrag für das ganze Kalenderjahr zu entrichten.
§5
Organe
Die Organe des Vereins sind
(1) Die Mitgliederversammlung
(2) Der Vorstand
(3) Der Zuchtausschluss
Die Arbeit in den Organen ist ehrenamtlich.
§ 6
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal jährlich statt.
Die Einladung hierzu ist schriftlich mindestens vier Wochen vorher durch den Vorstand zu erfolgen.
In Ausnahmefällen ist auch eine kürzere Ladungszeit, mindestens aber zwei Wochen, möglich.
In der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand und/oder auf Antrag von mindestens 25% der Mitglieder einzuberufen.
Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
(1) Die Entgegenname des Geschäfts- und Kassenberichtes sowie des Berichtes der Kassenprüfer/innen
(2) Die Entlastung des Vorstandes
(3) Die Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderungen
(4) Die Wahl des Vorstandes
(5) Die Wahl des Zuchtausschusses
(6) Die Wahl der Kassenprüfer/innen
(7) Die Festsetzung der Beiträge
(8) Die Entscheidung über die Berufung der vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieder
(9) Die Auflösung des Vereins
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende, ordentliche Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig die einfache Stimmenmehrheit.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen über eine Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins.
Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von der/dem Versammlungsleiter/in und von der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen.
Einwände gegen das Protokoll müssen innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung im Rundbrief schriftlich bei der Geschäftsstelle eingereicht werden.
Ergeben sich keine Einwände, so gilt das Protokoll als genehmigt.
Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können die Mitglieder nur beschließen, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung der Geschäftsstelle schriftlich vorgelegt wurden.
§ 7
Vorstand
Der Vorstand besteht aus
(1) der/dem 1. Vorsitzenden
(2) der/dem 2. Vorsitzenden
(3) der/dem Geschäftsführer/in
(4) der/dem Kassenwart/in
(5) der/dem Zuchtausschussvorsitzenden
Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 ff BGB.
Jeder ist allein vertretungsberechtigt, jedoch ist bei Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 1000 DM (entspricht: 511,29 €) belasten, das Zusammenwirken von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern notwendig. Bei Ausgaben, die die zweifachen Jahreseinnahmen des Vereins überschreiten, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung nötigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Turnusmäßig werden im Wechsel jeweils alle drei Jahre die/der 1. Vorsitzende und der/die Kassenwart/in und ein Jahr danach die/der 2. Vorsitzende, die/der Geschäftsführer/in und die/der Zuchtausschussvorsitzende gewählt, so dass sich die Amtszeiten der Vorstandsmitglieder überschneiden. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern erfolgt Ersatzwahl für die Restamtszeit in der nächsten Mitgliederversammlung.
Ihm obliegen insbesondere auch:
(1) Die Koordinierung der Tätigkeit der CIG e.V.
(2) Die Festlegung von Veranstaltungsterminen und deren Organisation
(3) Die Koordinierung der Kontaktpflege mit ausländischen Connemaravereinigungen
Der Vorstand wird von der/dem Vorsitzenden oder der/dem Geschäftsführer/in mindestens einmal im Jahr einberufen. Er ist in Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.
Die Beschlussfassung ist auch auf schriftlichem oder fernmündlichem Weg möglich.
§ 8
Zuchtausschuss
Die Mitgliederversammlung wählt den Zuchtausschuss.
Dieser wählt aus seiner Mitte eine/n Kandidatin/Kandidaten für den Zuchtausschussvorsitz (Weiteres siehe §7).
Der Zuchtausschuss hat die Pflicht, sich mindestens einmal im laufenden Geschäftsjahr zu treffen (Einberufung durch den ZA-Vorsitzenden in Abstimmung mit dem Vorstand).
Die Amtsdauer beträgt drei Jahre, die Wahl erfolgt zusammen mit der der/des 2. Vorsitzenden und der/des Geschäftsführerin/Geschäftsführers.
Der Zuchtausschuss berät über Fragen und Probleme der Connemarazucht und -haltung und legt seine diesbezüglichen Ergebnisse (Beschlüsse) durch seinen Vorsitzenden dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vor. Beschlussfassungen innerhalb des Ausschusses sind auch auf schriftlichem Wege möglich.
Über jede Zuchtausschusssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das spätestens nach drei Monaten durch die/den Vorsitzenden an alle Mitglieder des Ausschusses und des Vorstands geschickt werden muss.
§ 9
Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer/innen auf die Dauer von je zwei Jahren.
Jährlich soll ein/e Rechnungsprüfer/in gewählt werden, so dass sich die Amtszeiten überschneiden. Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden.
Sie haben mindestens einmal im Jahr Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Es ist dabei insbesondere auf die zweckentsprechende Verwendung der Mittel zu achten.
§ 10
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
Ein Beschluss zur Auflösung bedarf der 2/3-Mehrheit aller Mitglieder.
Kommt es bei dem anberaumten Termin nicht zu einer beschlussfähigen Mehrheit, ist innerhalb von 2 Monaten eine neue Versammlung einzuberufen.
Bei dieser genügt zum Beschluss die 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Im Falle der Auflösung des Vereins soll das Vermögen an eine ähnlich gemeinnützige Einrichtung mit ähnlichen Zielen übertragen werden. An wen diese Übertragung erfolgen soll, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins sowie Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke des Vereins und dessen Vermögenszuwendung betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zur Genehmigung vorzulegen.
§ 11
Inkrafttreten
Die Satzung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.11.1995 mit sofortiger Wirkung in Kraft.